Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MeJuvante GmbH — Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen

Stand: März 2010, Version 4.3

Die rechtsverbindliche Fassung ist das Original-PDF: AGB als PDF herunterladen. Der nachfolgende Text dient der Lesbarkeit.

I. Gegenstand des Vertrages

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MeJuvante Unternehmensberatung regeln die Erbringung festgelegter werkvertraglicher und dienstvertraglicher Leistungen durch die MeJuvante- im Folgenden Auftragnehmer genannt - für den Kunden – im Folgenden Auftraggeber genannt -.

(1.1) Leistungen des Auftragnehmers werden im Angebot als werkvertragliche oder als dienstvertragliche Leistungen vereinbart.

(1.2) Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftragnehmer für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie die erbrachten Leistungen verantwortlich. Die organisatorische Einbindung der Leistungen des Auftragnehmers in den Betriebsablauf des Auftraggebers ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

(1.3) Dienstvertragliche Leistungen dienen der Strategie-, Prozess-, Organisations- und Systemberatung und Unterstützung des Auftraggebers.

(1.4) Der Auftragnehmer erbringt diese nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter in eigener Verantwortung.

(1.5) Die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Mitarbeiter werden von dem Auftragnehmer ausgewählt und eingesetzt. Die Auswahl der Mitarbeiter erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber.

(1.6) Der Auftraggeber ist für die von ihm aufgrund der werk- oder dienstvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers angestrebten und damit erzielbaren Ergebnisse verantwortlich.

(2) Ein Vertrag kommt mit der Annahme bzw. Bereitstellung der Leistung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer zustande. Der Auftraggeber erhält mit der Leistung den Verweis auf die AGB, die bis zu einer Änderung für alle nachfolgenden Angebote gelten.

II. Planungs- und Ausführungsbedingungen, Endtermin, Abnahme, Verantwortlichkeiten der Vertragspartner

(1) Das Angebot enthält die „Beschreibung der Leistungen", die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme und sonstige erforderliche Erzeugnisse.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren im Angebot einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von dienstvertraglichen Leistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von werkvertraglichen Leistungen.

(3) Bei dienstvertraglichen Leistungen definieren Auftragnehmer und Auftraggeber Aufgabenstellung, Vorgehensweise und Zielsetzung der Beratungsleistung einzelvertraglich in schriftlicher Form.

(3.1) Bei werkvertraglichen Leistungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Endtermin, soweit im Angebot vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Auftraggeber bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.

(3.2) Der Auftraggeber wird die werkvertraglichen Leistungen nach der Übergabe und/oder erfolgreichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen.

(3.3) Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.

(3.4) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Fehlerbeseitigung nach Ziffer 11 (Gewährleistung) bleibt unberührt.

(3.5) Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.

(3.6) Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung der vereinbarten Leistung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Die Fehler werden in Fehlerklassen unterteilt.

(3.7) Gelingt es dem Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, zum Endtermin oder, wenn erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die vereinbarten Leistungsmerkmale nachzuweisen, so kann der Auftraggeber nach dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall gilt Ziffer 16.4 entsprechend.

(4) Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:

(4.1) Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

(4.2) Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass der Abnahmetest nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben.

(4.3) Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

(5) Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern.

(5.1) Nach Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklasse 2 sowie Fehler der Fehlerklasse 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.

(5.2) Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um „erhebliche Abweichungen“, bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um „unerhebliche Abweichungen". Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.

(6) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z. B. Systemkapazität, Datensichtgeräte, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) ohne Berechnung zur Verfügung stellen. Sofern zutreffend sind weitere Verantwortlichkeiten der Vertragspartner im Angebot aufgeführt. Bei der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer davon abhängig, dass der Auftraggeber die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht, und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann der Auftragnehmer - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte - Änderungen des Zeitplans und der Preise verlangen.

III. Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von dem Auftragnehmer berechnet werden.

(2) Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt(zusätzliche Änderungsvereinbarung/Angebot) und kommen entsprechend Ziffer 1.3 zustande.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Werk- und dienstvertragliche Leistungen werden zu dem im Angebot aufgeführten Festpreis oder gemäß Ziffer 4.2 auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

(2) Bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils im Angebot genannten Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet.

(3) Die im Angebot genannten Preise für werk- und dienstvertragliche Leistungen auf Zeit- und Materialbasiskönnen von dem Auftragnehmer mit einer Frist von drei Monaten, erstmals 12 Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages, geändert werden. Auf das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach Ziffer 16 wird hingewiesen.

(4) Im Angebot angegebene Schätzpreise für werk- und dienstvertragliche Leistungen auf Zeitund Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls der Auftragnehmer im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird er den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht überschreiten.

(5) Schließt der Auftraggeber mit einem von der MeJuvante Services vorgestellten Bewerber (im Rahmen der Recruiting Services) oder einem der MeJuvante beschäftigten Mitarbeiter (im Rahmen der Consulting Leistungen) innerhalb von einem Jahr einen Arbeitsvertrag, so erhält die MeJuvante, unabhängig von der Beschäftigungsdauer, ein Vermittlungshonorar gemäß folgender Staffelung: Jahresbruttogehalt Honorar 0 - 39.999 € 10.000 € (pauschal) 40.000 - 49.999 € 24 % 50.000 - 59.999 € 26 % > 60.000 € 30 % Das Vermittlungshonorar bemisst sich gemäß der zwischen Auftraggeber und Bewerber/in vereinbarten Jahresbruttovergütung, zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, jedoch mindestens 10.000€.

(6) Beauftragt der Auftraggeber einen von der MeJuvante vorgestellten Mitarbeiter (im Rahmen der Consulting Services, bzw. Dienstleistungen der Unternehmensberatung) im Rahmen einer Dienstleistung, so entfallen folgende Kosten gemäß Skill Level. Skill Level Honorar (pro Stunde) • Junior Consultant 130,00 €/Std. • Consultant 175,00 €/Std. • Senior Consultant 194,00 €/Std. • Managing Consultant 225,00 €/Std. • Vice President 315,00 €/Std. Sollten Berater länger als 8 Stunden arbeiten, erfolgt ein Überstundenaufschlag in Höhe von 30%. An Sonn- und Feiertagen erfolgt ein Aufschlag von 100%. Im Rahmen der Mittelstandsberatung wird der von der IHK empfohlene durchschnittliche Stundensatz von 125,00 €/Std. berechnet, für die Skill Level, Junior Consultant, Consultant und Senior Consultant. Für die weiteren Skill Level wird ein Satz von 180€ zugrunde gelegt.

(7) Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

(8) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Fälligkeit eingegangen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen.

(9) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

V. Einsatz von Personal

(1) Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Der vom Auf- traggeber benannte Ansprechpartner wird dem Auftragnehmer kurzfristig die notwendigen Informationen geben, Entscheidungen treffen oder sie herbeiführen.

(2) Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

VI. Unteraufträge

(1) Der Auftragnehmer kann werk- und dienstvertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch von ihm bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen.

(2) Die in diesen AGB enthaltenen Bedingungen für das Personal des Auftragnehmers gelten in gleichem Umfang auch für das Personal eines Unterauftragnehmers.

VII. Vertrauliche Informationen

(1) Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Insbesondere ist der Auftragnehmer nur mit Einwilligung des Auftragsgebers dazu berechtigt, Berichte, Dokumente, Gutachten, sonstige schriftliche Äußerungen und Ergebnisse seiner Tätigkeit Drittem zugänglich zu machen.

(2) Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen erfordern jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung). Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, können von den Vertragspartnern, soweit dem keine Schutzrechte entgegenstehen, frei genutzt werden.

VIII. Leistungen für Projekt- und Jobinteressenten | Nutzung personenbezogener

Daten

(1) Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Adresse und E-Mail Adresse werden unter Umständen an Dritte weitergegeben. Das umfasst unsere Dienstleistungspartner, die zur Projektabwicklung, die Übermittlung von Daten benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf ein erforderliches Maß.

(2) Wenn Sie unseren Newsletter abonniert haben, senden wir Ihnen Informationen über Jobs, Projekte und Angebote der MeJuvante GmbH per E-Mail zu. Die Abmeldung vom Newsletter ist jederzeit möglich. Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Berichtigung, Sperrung und ggf. Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Bitte wenden Sie sich über newsletter@mejuvante.com an uns oder senden Sie uns Ihr Verlangen per Post oder Fax zu.

IX. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Zur Umsetzung der von den Parteien eingegangen Geschäftsbeziehung und insbesondere der von dem Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtung zur Leistungserbringung ist eine enge Kooperation des Auftraggebers unabdingbar. Diese Kooperation ist daher eine wesentliche Vertragspflicht. Der Auftraggeber ist im Rahmen dessen verpflichtet, unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich der Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung von angemessenen Arbeitsräumen für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. EDV-Anlage, Telekommunikationsanlage usw.). Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner bereit zu stellen.

(2) Der Auftraggeber benennt zudem eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind.

(3) Den Mitarbeitern des Auftragnehmers wird jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen gewährt. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem den Auftragnehmer rechtzeitig mit allen relevanten Unterlagen zu versorgen, sowie über alle Vorgänge und Umstände zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(4) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von dem Auftragnehmer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

(5) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von dem Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Programme, Berechnungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer.

(6) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(7) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages und vor dem Hintergrund der Faktura zu erstellenden Berichte, Steuernachweise, Umsatznachweise, etc. unmittelbar nach dessen Eintreffen oder Verfügbarkeit dem Auftragnehmer im Rahmen der Faktura zur Verfügung gestellt werden. Sollten entsprechende Mitteilungen seitens Auftragnehmer nicht zu Verfügung gestellt werden, erfolgt bis auf weiteres eine Abrechnung der Leistung gemäß IV Preise und Zahlungsbedingungen, mindestens zum Durchschnittssatz von 125,00 €/Std.

(8) Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und werden als solche vereinbart

X. Annahmeverzug

(1) Kommt der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nach Ziffer 8, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen dessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

(2) Die Rechte nach Ziffer 9.1 stehen dem Auftragnehmer insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und / oder von ihm beauftragter dritte Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht in nach Art und Umfang angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für Schäden, die mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen.

(3) Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen

10. Eigentums- und Nutzungsrechte

(1) Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden; wie z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien“ umfasst keine Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.

(2) Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Angebot als „Bearbeitungen“ gekennzeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen.

(3) Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber übergeben werden. Der Auftragnehmer oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden. Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.

(4) Unternehmen im Sinne der AGB ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht.

(5) Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt Folgendes:

(5.1) Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.

(5.2) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartner .jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten.

XI. Gewährleistung

(1) Bei werkvertraglichen Leistungen gewährleistet der Auftragnehmer, dass die im Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsgegenstand entsprechen. Der Auftragnehmer wird Gewährleistungsmängel, die vom Auftraggeber in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (Ziffer 2.4) und beträgt 12 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Auftraggeber hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(2) Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den Fehler nicht ursächlich ist.

(3) Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, wenn er nachweist, dass er den Fehler nicht zu vertreten hat.

(4) Bei dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

XII. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften entstanden sind, die auf dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, für Personenschäden sowie für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und die zu Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

(2) Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bis zur Höhe von EUR 25.000 (fünfundzwanzigtausend EURO) oder, wenn der Wert der schadensverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadensverursachenden Leistung.

(3) Der Auftragnehmer haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten, selbst wenn der Auftragnehmer über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.

XIII. Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.

XIV. Leistungsstörungen

(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich und schriftlich zu erfolgen hat. Die Rüge hat spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, zu erfolgen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

(2) In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XV. Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Auftraggeber Kosten und Schadenersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor vom Auftragnehmer gebilligt wurde, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Auftragnehmer auf seine Kosten die Materialien ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, stimmt der Auftraggeber zu, die Materialien an den Auftragnehmer zurückzugeben. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber höchstens den an den Auftragnehmer bezahlten Betrag für die Erstellung dieser Materialien.

(2) Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, falls Ansprüche darauf beruhen, dass

(2.1) vom Auftraggeber bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut werden, oder der Auftragnehmer bei der Erstellung der Materialien Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen beachten musste, die vom Auftraggeber oder von Dritten im Auftrag des Auftraggebers geliefert wurden, oder

(2.2) die Materialien vom Auftraggeber verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden, oder

(2.3) die Materialien mit anderen, nicht vom Auftragnehmer als System gelieferten Materialien kombiniert oder eingesetzt werden oder die Materialien mit einem Produkt, Daten, Einrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert oder eingesetzt werden, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden, oder

(2.4) die Materialien im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers vertrieben, betrieben oder genutzt werden, oder

(2.5) die Verletzung eines Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch Nicht-Auftragnehmer Materialien erfolgt.

(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 10.2 entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

XVI. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge enden jeweils mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine abweichende Kündigungsregelung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hierdurch unberührt.

(2) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können einen Vertrag kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen - auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist - nicht erfüllt.

(3) Der Auftragnehmer wird nach einer Kündigung entsprechend Ziffer 16.1 und 16.2 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsgegenstandes unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.

(4) Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.

(5) Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.

XVII. Treuepflichten

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

XVIII. Vergütung

(1) Die Einzelheiten der Vergütung sind grundsätzlich in dem jeweiligen Angebot und Einzelvertrag schriftlich geregelt.

XIX. Geschäftspartner

(1) Der Auftragnehmer hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein Geschäftspartner werk- und dienstvertragliche Leistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. Der Auftragnehmer ist allerdings weder für die Geschäftstätigkeiten des Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Auftraggeber gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.

XX. Allgemeines

(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag bedarf nur dann der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und des Auftragnehmers, wenn es sich nicht um die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Eine Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

(2) Ansonsten kann ein Dritter aus einem Vertrag allenfalls Rechte gemäß den Ziffern "Rechte Dritter " und "Haftung" geltend machen.

(3) Die Nutzung von Warenzeichen, Handelsnamen oder sonstigen Bezeichnungen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers.

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer und seine verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail- Adressen, in allen Ländern, in denen der Auftragnehmer und seine verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen darf. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, und Bevollmächtigte des Auftragnehmers und seiner verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Auftraggeber, weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).

(5) Bevor der Auftraggeber oder der Auftragnehmer rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.

(6) Ansprüche aus einem Vertrag verjähren innerhalb von drei Jahren.

(7) Rechtshandlungen in Bezug auf einen Vertrag müssen schriftlich erfolgen.

(8) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Import- und Exportgesetze der Bundesrepublik Deutschland und der USA einzuhalten.

(9) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)“ wird ausgeschlossen.

(10) Sollte eine Bedingung oder ein Vertragsteil unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft.

XXI. Schriftform, Rechtsordnung, Gerichtsstand

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus den Einzelverträgen ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt.

XXII. Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl fort. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

XXIII. Schriftformklausel

(1) Ergänzungen und/oder Änderungen auch der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.